Letzte Änderung: Uhr
Google Analytics 4 DSGVO-konform einsetzen
Was Unternehmen in Österreich 2026 beachten sollten
Google Analytics 4 ist nicht automatisch DSGVO-konform. Erfahren Sie, welche rechtlichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen Unternehmen in Österreich beachten sollten.
Google Analytics 4 – kurz GA4 – liefert Unternehmen wertvolle Informationen über ihre Website, ihre Marketingkanäle und das Verhalten ihrer Nutzer:innen. Gleichzeitig verarbeitet das System Online-Kennungen, Geräteinformationen und Nutzungsdaten, die datenschutzrechtlich relevant sein können.
Google Analytics ist daher nicht automatisch DSGVO-konform. Entscheidend ist, wie das Tool eingebunden wird, welche Funktionen aktiviert sind, wann Daten übertragen werden und wie Nutzer:innen informiert werden.
Für das Speichern von Informationen auf einem Endgerät oder den Zugriff auf bereits gespeicherte Informationen ist bei nicht unbedingt erforderlichen Technologien in Österreich grundsätzlich eine vorherige Einwilligung notwendig. Maßgeblich ist insbesondere § 165 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz 2021. Für die anschließende Verarbeitung personenbezogener Daten muss zusätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage nach der DSGVO vorliegen.
Die wichtigsten Maßnahmen auf einen Blick
Ein datenschutzorientiertes GA4-Setup sollte folgende Anforderungen erfüllen:
- Google Analytics wird erst nach einer gültigen Einwilligung aktiviert.
- Der Cookie-Banner ermöglicht eine einfache Zustimmung und Ablehnung.
- Eine Consent-Management-Plattform steuert die eingesetzten Tags.
- Consent Mode ist korrekt konfiguriert.
- Datenschutzrelevante GA4-Funktionen sind nur bei tatsächlichem Bedarf aktiviert.
- Personenbezogene Informationen werden nicht an Google Analytics übertragen.
- Datenverarbeitungsbedingungen und internationale Datenübermittlungen werden geprüft.
- Datenschutzerklärung, Dokumentation und technische Tests entsprechen dem tatsächlichen Setup.
Wichtiger rechtlicher Hinweis
Die Inhalte dieses Beitrags stellen allgemeine Empfehlungen der Medienkraft GmbH auf Grundlage des zum Zeitpunkt der Veröffentlichung verfügbaren Informationsstands dar. Sie dienen der technischen und organisatorischen Orientierung und sind keine Rechtsberatung.
Ob eine konkrete Google-Analytics-Implementierung rechtskonform ist, hängt unter anderem von der Website, den eingesetzten Diensten, den Datenflüssen, den aktivierten Funktionen und dem jeweiligen Verwendungszweck ab. Das gesamte Setup und die dazugehörige Datenschutzerklärung sollten daher durch eine auf Datenschutzrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei geprüft werden.
Datenschutzrecht, Behördenpraxis, technische Funktionen und Bedingungen von Google können sich laufend ändern. Einzelne Angaben oder Empfehlungen dieses Beitrags können daher nach der Veröffentlichung ihre Aktualität oder Gültigkeit verlieren. Eine regelmäßige rechtliche und technische Überprüfung bleibt erforderlich.
Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und dauerhafte Aktualität der Inhalte wird keine Gewähr übernommen. Eine Haftung für Schäden, die aus der alleinigen Verwendung dieser Informationen entstehen, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
Ist Google Analytics 4 in Österreich erlaubt?
Google Analytics 4 ist in Österreich nicht grundsätzlich verboten. Unternehmen müssen den Einsatz aber so gestalten, dass die Anforderungen des Datenschutz- und Telekommunikationsrechts erfüllt werden.
Bekannt wurde insbesondere eine Entscheidung der österreichischen Datenschutzbehörde zu einer Google-Analytics-Implementierung aus dem Jahr 2020. Die Behörde stellte für den damals geprüften Fall fest, dass die verwendete Version von Google Analytics nicht im Einklang mit den damaligen Vorgaben für Datenübermittlungen in Drittstaaten eingesetzt wurde. Die Entscheidung betraf jedoch Universal Analytics, eine konkrete technische Konfiguration und eine Rechtslage vor dem heutigen EU-US Data Privacy Framework. Sie ist daher nicht mit einem pauschalen Verbot von GA4 gleichzusetzen.
Auch bei GA4 bleiben Websitebetreiber:innen dafür verantwortlich, die konkrete Implementierung, die Rechtsgrundlage und die Datenübermittlungen zu prüfen.
In 8 Schritten zu einem datenschutzorientierten GA4-Setup
1. Google Analytics erst nach Einwilligung aktivieren
Analyse-Cookies sind für die Bereitstellung einer normalen Unternehmenswebsite üblicherweise nicht technisch notwendig. Daher sollte GA4 grundsätzlich erst aktiviert werden, nachdem Nutzer:innen der Analyse zugestimmt haben.
Das bedeutet:
- Vor der Einwilligung werden keine Analytics-Cookies gesetzt.
- Eine Ablehnung wird technisch berücksichtigt.
- Die Auswahl bleibt bei weiteren Seitenaufrufen erhalten.
- Ein späterer Widerruf deaktiviert das Tracking wieder.
- Bereits geladene Tags dürfen die Entscheidung nicht umgehen.
Ein Cookie-Banner allein genügt nicht. Die Auswahl muss technisch mit dem Google Tag, dem Google Tag Manager und allen weiteren Analyse- oder Marketingdiensten verbunden sein.
2. Cookie-Banner verständlich und fair gestalten
Die Einwilligung muss freiwillig, informiert, eindeutig und nachweisbar erfolgen. Nutzer:innen dürfen nicht durch vorausgewählte Optionen, missverständliche Texte oder unnötige Hürden zur Zustimmung gedrängt werden.
Nach der österreichischen Entscheidungspraxis darf die Nichtabgabe einer Einwilligung nicht mehr Interaktionen erfordern als die Zustimmung. Auch ein Widerruf muss ähnlich einfach möglich sein wie die Erteilung der Einwilligung.
Ein geeigneter Cookie-Banner sollte auf der ersten Ebene zumindest folgende Möglichkeiten anbieten:
- Alle akzeptieren
- Alle ablehnen
- Individuelle Einstellungen
Aus praktischer Sicht empfehlen wir, Zustimmung und Ablehnung auch optisch gleichwertig zu gestalten.
Zusätzlich sollte auf jeder Seite ein leicht auffindbarer Link wie „Datenschutzeinstellungen ändern“ verfügbar sein.
3. Consent Mode bewusst konfigurieren
Google Consent Mode übermittelt den Einwilligungsstatus an Google Analytics und andere Google-Dienste. Er ersetzt jedoch weder den Cookie-Banner noch die Einwilligung.
Vor einer Entscheidung müssen geeignete Standardwerte gesetzt werden. Nach der Auswahl müssen die Consent-Signale aktualisiert werden. Dazu gehören insbesondere:
- analytics_storage
- ad_storage
- ad_user_data
- ad_personalization
Google unterscheidet zwischen Basic und Advanced Consent Mode.
Basic Consent Mode
Beim Basic Consent Mode werden die Google-Tags bis zur Interaktion mit dem Consent-Banner vollständig blockiert. Ohne Zustimmung werden laut Google keine Daten übertragen – auch kein Consent-Status.
Advanced Consent Mode
Beim Advanced Consent Mode werden die Google-Tags bereits beim Aufruf der Website geladen. Solange keine Einwilligung vorliegt, können Messsignale ohne Cookies an Google übertragen werden. Diese Daten können unter anderem für statistische Modellierungen verwendet werden.
„Cookieless“ bedeutet jedoch nicht automatisch „anonym“ oder „einwilligungsfrei“. Deshalb empfehlen wir für eine möglichst risikominimierende Umsetzung grundsätzlich den Basic Consent Mode. Ob Advanced Consent Mode im konkreten Fall zulässig ist, sollte individuell rechtlich geprüft werden.
Seit dem 15. Juni 2026 verwendet Google bei mit Google Ads verknüpften Properties den Consent Mode als maßgebliches Steuerelement für die Erhebung von Google-Ads-Cookies und -IDs über den Google-Analytics-Tag beziehungsweise das Analytics-SDK. Die Einstellung „Google-Signale“ in Google Analytics steuert seither nur noch die Verknüpfung von Analytics-Daten mit Daten angemeldeter Google-Nutzer:innen für Verhaltensberichte.
Eine korrekte Übermittlung der Consent-Signale ist damit insbesondere bei verknüpften Analytics- und Google-Ads-Konten noch wichtiger geworden.
4. Datenverarbeitungsbedingungen und Kontodaten prüfen
Google beschreibt sich für den Kernbetrieb von Google Analytics als Auftragsverarbeiter. Die entsprechenden Datenverarbeitungsbedingungen werden elektronisch in die Vertragsbeziehung einbezogen. Ein ausgedruckter und per Post übermittelter Auftragsverarbeitungsvertrag ist nicht mehr erforderlich.
Im Analytics-Konto sollten dennoch folgende Angaben kontrolliert werden:
- korrekte juristische Person,
- Unternehmensanschrift,
- primäre Kontaktperson,
- Datenschutzkontakt,
- gegebenenfalls Datenschutzbeauftragte:r,
- aktuelle Zugriffsrechte.
Prüfen Sie außerdem die Einstellungen zur Datenfreigabe. Bei zusätzlichen Freigaben an Google können neben den Auftragsverarbeiterbedingungen weitere Regelungen zur gemeinsamen oder eigenständigen Verantwortlichkeit gelten.
Google Analytics sollte zusätzlich dokumentiert werden:
- im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten,
- in der Liste der eingesetzten Auftragsverarbeiter,
- im Lösch- und Aufbewahrungskonzept,
- in der technischen Dokumentation des Consent-Setups.
5. Datenübermittlungen in die USA berücksichtigen
Seit Juli 2023 besteht mit dem EU-US Data Privacy Framework ein Angemessenheitsbeschluss für zertifizierte US-Unternehmen. Personenbezogene Daten können an aktiv zertifizierte Unternehmen übermittelt werden, wenn die Voraussetzungen des Frameworks erfüllt sind.
Google LLC wird mit Stand vom 20. Juli 2026 als aktiver Teilnehmer des EU-US Data Privacy Framework geführt. Die Zertifizierung sollte dennoch regelmäßig überprüft werden, da sich ihr Status ändern kann.
Das Data Privacy Framework ersetzt nicht:
- die erforderliche Einwilligung,
- die Auftragsverarbeitungsbedingungen,
- die Informationspflichten,
- die Datenminimierung,
- die Prüfung der konkreten GA4-Einstellungen.
In der Datenschutzerklärung sollte erläutert werden, ob und auf welcher Grundlage Daten in die USA oder andere Drittstaaten übermittelt werden.
6. Datenschutzfreundliche GA4-Einstellungen wählen
GA4 bietet verschiedene Möglichkeiten, die Datenerfassung und weitere Verwendung einzuschränken.
Prüfen Sie insbesondere:
- Werden Google Signals tatsächlich benötigt?
- Sind Werbepersonalisierung und Remarketing aktiviert?
- Werden detaillierte Standort- und Gerätedaten benötigt?
- Welche Datenfreigaben sind im Konto eingeschaltet?
- Welche Google-Produkte sind mit der Property verknüpft?
- Wie lange müssen Nutzer:innen- und Ereignisdaten gespeichert werden?
- Können einzelne Events oder Regionen von der Werbepersonalisierung ausgeschlossen werden?
Google stellt dafür unter anderem Einstellungen zur Datenmaskierung, zu Werbefunktionen, Standort- und Gerätedaten sowie zur personalisierten Werbung bereit.
Bei einer regulären GA4-Property kann die Aufbewahrung von Nutzer:innen- und Ereignisdaten grundsätzlich auf zwei oder 14 Monate eingestellt werden. Die gewählte Dauer sollte nachvollziehbar zum Analysezweck passen. Die Einstellung wirkt sich insbesondere auf explorative Datenanalysen und Trichterberichte aus. Auf standardmäßige aggregierte Berichte hat sie laut Google keine Auswirkungen.
Muss die IP-Anonymisierung aktiviert werden?
Die aus Universal Analytics bekannte Erweiterung anonymizeIp ist bei GA4 nicht mehr erforderlich.
Google gibt an, individuelle IP-Adressen von Nutzer:innen aus der EU, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich in Google Analytics nicht zu protokollieren oder zu speichern. Die IP-Adresse wird zunächst zur ungefähren geografischen Zuordnung verwendet und anschließend gelöscht, bevor die Daten in Analytics protokolliert werden.
Das bedeutet jedoch nicht, dass GA4 keine personenbezogenen Daten verarbeitet. Cookie-Kennungen, Geräteinformationen, Ereignisdaten und benutzerdefinierte Parameter können weiterhin einen Personenbezug aufweisen.
Bei mit Google Ads verknüpften Properties können außerdem zusätzliche Datenflüsse entstehen. Google weist darauf hin, dass Daten, die an ein verknüpftes Google-Ads-Konto übertragen werden, den dort geltenden Einstellungen und Bedingungen unterliegen. Analytics- und Google-Ads-Konfigurationen sollten deshalb getrennt geprüft werden.
7. Personenbezogene Informationen aus GA4 fernhalten
Direkt identifizierende Informationen dürfen nicht an Google Analytics übertragen werden.
Dazu gehören insbesondere:
- Namen,
- E-Mail-Adressen,
- Telefonnummern,
- ausgefüllte Formularinhalte,
- Bewerbungsinformationen,
- Gesundheitsdaten,
- personenbezogene Suchbegriffe,
- Kundennummern mit direktem Personenbezug,
- personenbezogene Inhalte in URLs oder Seitentiteln.
Besonders häufig gelangen E-Mail-Adressen oder Namen unbeabsichtigt über URL-Parameter, personalisierte Bestätigungsseiten, interne Suchfunktionen oder Formularziele in Analytics.
GA4 bietet eine Funktion zur Datenmaskierung von E-Mail-Adressen und definierten URL-Parametern. Diese arbeitet jedoch nur als zusätzliche Absicherung und ersetzt keine saubere technische Implementierung.
Wurden dennoch unzulässige Informationen erfasst, können in GA4 Anträge zur Datenlöschung gestellt werden. Auch diese Möglichkeit ersetzt nicht die Pflicht, eine weitere Erfassung technisch zu verhindern.
8. Datenschutzerklärung, Dokumentation und Tests aktualisieren
Die Datenschutzerklärung muss das tatsächlich eingesetzte Analytics-Setup verständlich beschreiben. Ein unverändert übernommener Mustertext reicht dafür häufig nicht aus.
Die Angaben sollten insbesondere folgende Punkte abdecken:
- Bezeichnung und Anbieter des Dienstes,
- Zweck der Verarbeitung,
- verarbeitete Datenkategorien,
- eingesetzte Cookies und Speicherdauer,
- Rechtsgrundlage,
- Empfänger:innen,
- Auftragsverarbeitung,
- mögliche Drittstaatenübermittlungen,
- EU-US Data Privacy Framework,
- Speicherdauer in GA4,
- aktivierte Werbe- und Zusatzfunktionen,
- Widerruf der Einwilligung,
- Rechte betroffener Personen.
Die Informationen müssen mit der tatsächlichen technischen Konfiguration übereinstimmen. Google weist selbst darauf hin, dass nur Websitebetreiber:innen die individuellen Besonderheiten ihres Einsatzes kennen und die Datenschutzerklärung entsprechend anpassen können.
Zusätzlich sollten folgende Punkte dokumentiert werden:
- eingesetzte Consent-Management-Plattform,
- Basic oder Advanced Consent Mode,
- Standardwerte der Consent-Signale,
- aktivierte GA4-Funktionen,
- verknüpfte Google-Produkte,
- Datenaufbewahrung,
- Datum und Ergebnis technischer Tests,
- Datum der letzten rechtlichen Überprüfung.
Testen Sie mindestens:
- Zustimmung zu allen Kategorien
- Ablehnung aller nicht notwendigen Kategorien
- individuelle Auswahl
- nachträglichen Widerruf
- erneuten Seitenaufruf nach der Auswahl
- Verhalten von GA4 und Google Ads
- Consent-Signale im Google Tag Assistant
- Cookies und Netzwerkanfragen im Browser
Datenschutz-Checkliste für Google Analytics 4
- GA4 wird nicht unkontrolliert vor der Einwilligung aktiviert
- Zustimmung und Ablehnung sind einfach erreichbar
- Einwilligungen können leicht widerrufen werden
- Consent-Management-Plattform und Google-Tags sind verbunden
- Consent Mode ist korrekt konfiguriert
- Basic oder Advanced Consent Mode wurde bewusst gewählt
- Vertrags- und Kontaktdaten sind aktuell
- Datenfreigaben und Zugriffsrechte wurden geprüft
- Google- und Werbefunktionen sind nur bei Bedarf aktiviert
- Datenaufbewahrung ist nachvollziehbar festgelegt
- Personenbezogene Informationen werden nicht an GA4 übertragen
- Drittstaatenübermittlungen sind dokumentiert
- Datenschutzerklärung entspricht der tatsächlichen Konfiguration
- Consent und Tracking wurden technisch getestet
- Eine rechtliche Prüfung wurde durchgeführt
- Regelmäßige Kontrollen sind eingeplant
Häufig gestellte Fragen
Ist Google Analytics 4 automatisch DSGVO-konform?
Nein. GA4 stellt verschiedene Datenschutz- und Consent-Funktionen bereit. Für die Auswahl, Konfiguration und rechtliche Beurteilung bleibt jedoch das Unternehmen verantwortlich, das Google Analytics auf seiner Website einsetzt.
Benötigt Google Analytics 4 eine Einwilligung?
Für nicht technisch notwendige Cookies und vergleichbare Zugriffe auf Endgeräte ist in Österreich grundsätzlich eine vorherige Einwilligung zu berücksichtigen. Ob eine bestimmte cookielose Konfiguration ohne Einwilligung verwendet werden kann, muss im Einzelfall geprüft werden.
Muss die IP-Anonymisierung bei GA4 aktiviert werden?
Die frühere Code-Erweiterung anonymizeIp gehört zu Universal Analytics. Google gibt an, individuelle IP-Adressen von Nutzer:innen aus der EU, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich in GA4 nicht zu protokollieren oder zu speichern. Eine manuelle Aktivierung der IP-Anonymisierung ist daher nicht erforderlich. Bei verknüpften Google-Ads-Konten können jedoch zusätzliche Datenflüsse bestehen, die gesondert geprüft werden sollten.
Was ist der Unterschied zwischen Basic und Advanced Consent Mode?
Beim Basic Consent Mode werden Google-Tags bis zur Entscheidung im Cookie-Banner blockiert. Ohne Zustimmung werden keine Daten an Google übertragen. Beim Advanced Consent Mode werden bei verweigerter Einwilligung Messsignale ohne Cookies übermittelt.
Ersetzt Consent Mode den Cookie-Banner?
Nein. Consent Mode verarbeitet die von einer Consent-Lösung übermittelten Signale. Die Einwilligung selbst muss über einen Cookie-Banner oder eine vergleichbare Consent-Management-Plattform eingeholt werden.
Macht das EU-US Data Privacy Framework GA4 automatisch zulässig?
Nein. Das Framework kann eine Grundlage für Datenübermittlungen an ein aktiv zertifiziertes US-Unternehmen bilden. Es ersetzt aber weder die Einwilligung noch die Informationspflichten oder eine datenschutzorientierte Konfiguration.
Reicht ein Text in der Datenschutzerklärung?
Nein. Die technische Umsetzung muss mit der Datenschutzerklärung übereinstimmen. Ein korrekter Text kann eine fehlerhafte Consent- oder Tracking-Implementierung nicht ausgleichen.
Fazit: Datenschutz entsteht durch die gesamte Konfiguration
Google Analytics 4 bietet mehr Datenschutz- und Steuerungsmöglichkeiten als das frühere Universal Analytics. Dazu gehören regionale Datenerfassung, Consent Mode, Datenmaskierung und differenzierte Werbeeinstellungen.
Diese Funktionen machen GA4 jedoch nicht automatisch DSGVO-konform.
Entscheidend sind:
- eine gültige Einwilligung,
- eine korrekte Consent-Steuerung,
- möglichst sparsame Datenerfassung,
- transparente Informationen,
- dokumentierte Einstellungen,
- regelmäßige technische und rechtliche Kontrollen.
Wie ein professionelles Tracking fachlich aufgebaut wird, erfahren Sie in unserem Beitrag „Google Analytics 4 richtig einrichten: Das optimale GA4-Setup“.
Typische technische Probleme behandeln wir im Artikel „Google Analytics 4: Die 10 häufigsten GA4-Fehler“.
Ist Ihr Analytics- und Consent-Setup korrekt eingerichtet?
Quellen und weiterführende Informationen
Österreichische Rechtsgrundlagen und Behördenentscheidungen
- Telekommunikationsgesetz 2021 – insbesondere § 165 TKG
- Österreichische Datenschutzbehörde: Entscheidung zum Einsatz von Google Analytics, D155.027
- Österreichische Datenschutzbehörde: Entscheidung zu Cookie-Banner, Einwilligung und Widerruf vom 19. September 2023
Google Consent Mode und Einwilligungssteuerung
- Google: Consent Mode auf Websites einrichten
- Google: Unterschied zwischen Basic und Advanced Consent Mode
- Google: Consent Mode mit serverseitigem Google Tag Manager
Datenschutz und Datenverarbeitung in Google Analytics 4
- Google: Datenschutz für Daten aus der EU, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich
- Google: Regionale Datenerfassung und Umgang mit IP-Adressen
- Google: Datenschutzeinstellungen in Google Analytics
- Google: Datenaufbewahrung in Google Analytics 4
- Google: Datenfreigabeeinstellungen in Google Analytics
- Google: Datenverarbeitungsbedingungen
- Google: Schutz und Sicherheit der in Analytics verarbeiteten Daten
Personenbezogene Daten und Datenlöschung
- Google: Personenbezogene Informationen nicht an Analytics übermitteln
- Google: Datenmaskierung für E-Mail-Adressen und URL-Parameter
- Google: Löschanfragen für bereits erfasste Analytics-Daten
- Google: Richtlinien für Google-Analytics-Werbefunktionen
Internationale Datenübermittlungen
Stand der Quellen: Juli 2026. Da sich Rechtslage, Behördenpraxis, Produktfunktionen und Vertragsbedingungen ändern können, sollten die verlinkten Informationen und der Zertifizierungsstatus regelmäßig erneut geprüft werden.








