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Neues Verpackungsgesetz tritt in Kraft
und löst die Verpackungsverordnung ab
Ab 01.01.2019 tritt das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Deutschland in Kraft. Im Gesetz berücksichtigt sind das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen innerhalb Deutschlands. Das Gesetz ist innerhalb Deutschlands gültig, kann jedoch ebenso einen österreichischen oder in einem anderen Land lokalisierten Lieferanten betreffen.
Erklärvideo zum Verpackungsgesetz
Wer ist betroffen?
Generell betroffen sind alle, die Verpackung in jeder Form (inkl. Füllmaterial) die für den Endverbraucher gedacht ist, in Verkehr bringen. Damit eingeschlossen sind ebenso Online Händler. Aufgrund der erweiterten Produktverantwortung ist jeder, der Verpackungen in Umlauft bringt, für dessen Rücknahme und Verwertung verantwortlich.
Geltungsbereich für Österreichische Unternehmen
Im Rechtssinne betroffen ist ein ausländischer Lieferant dann, wenn dieser Verpackung in Deutschland erstmals in den Verkehr bringt. Dabei sind zwei Formen zu unterscheiden:
Dies gilt für Waren in Verpackungen die direkt an Endkuchen gelangen. Dies kann über einen Versand oder über direktem Weg (wie bei einer Messe) erfolgen. Ebenso fällt der direkte Verkauf, der über ein deutsches Auslieferungslager an den Endkunden gelangt.
Wenn nun ein österreichischer Betrieb als Zwischenhändler fungiert, ist die Warenübergabe entscheidend für dessen Verpflichtungen der VerpackG gegenüber. Das heißt, wenn bereits verpackte Produkte von einem österreichischen Betrieb an Deutsche einen deutschen Betriebe verkauft werden und diese Produkte für den deutschen Endverbraucher gedacht sind.
- Ist der österreichische Betrieb dafür verantwortlich, dass die Ware zum Händler in Deutschland gelangt, liegt die Verantwortung beim österreichischen Unternehmen.
- Holt nun das deutsche Unternehmern die Waren in Österreich ab oder beauftragt dieser einen Spediteur, dies zu tun, liegt die Verantwortung beim deutschen Unternehmen.
Welche Pflichten entstehen durch das Verpackungsgesetz?
Mit dem neuen Verpackungsgesetz wurde die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) geschaffen. Diese soll als neutrale Institution für die effiziente Umsetzung der VerpackG sorgen.
Damit verbunden ist die Registrierungspflicht für Hersteller. Diese müssen sich in dem online Verpackungsregister LUCID der ZSVR anmelden. Das Register ist für jeden zugänglich und alle Hersteller können somit eingesehen werden.
Wichtig: Die Anmeldung muss VOR der Inverkehrbrinung der Verpackungen erfolgen. Ohne Registrierung dürfen Produkte in systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nicht vertrieben werden.
Zusätzlich herrscht für Hersteller die Pflicht zur Lizenzierung der Verpackung mit Angabe der ZSVR Registrierungsnummer bei einem Dualen System in Deutschland. Duale Systeme sind für die Sammlung und Verwertung von gebrauchten Verpackungen zuständig. Eines der bekanntesten Dualen Systeme ist Der grüne Punkt.
Vize Versa stehen ebenfalls die Dualen Systeme mit der Verpackungszentrale in Verbindung und müssen alle Lizenzierungen an diese melden.
Welche Folgen hat ein Gesetzes-Verstoß?
Wenn Sie die Registrierung verabsäumen können hohe Bußgelder die Folge sein. So kann eine ausstehende Registrierung, obwohl die Verpflichtung dazu bestünde, mit einer Strafzahlung von bis zu € 100.000,- folgen. Die nicht Beteiligung bei einem Dualen System kann sogar in der Höhe von bis zu € 200.000,- bestraft werden.
Zu beachten ist auch, dass es öffentlich einsehbar ist, ob Ihr Unternehmen registriert ist oder nicht. Das heißt, ebenso ein Mitbewerber kann nachvollziehen, ob Sie Ihren Registrierungspflichten nachgekommen sind oder nicht.
Wichtige Begriffe aus dem Gesetz
Systembeteiligungspflichtige Verpackung
Mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch mehrheitlich beim Endkunden oder einer gleichgestellten Anfallstelle als Abfall entsorgt werden, gelten als Systembeteiligungspflichtige Verpackungen.
Diese Art der Verpackung benötigt eine verpflichtende Lizenzierung.
Private Endverbraucher
Unter private Endverbraucher fallen nicht nur typischerweise private Haushalte. Ebenso vergleichbare Anfallstellen sind zu berücksichtigen (siehe § 3 Abs. 11 VerpackG).
Diese können beispielsweise ebenso Hotels, Bildungseinrichtungen, Kinos oder Gaststätten sein.
Umverpackungen
Umverpackungen sind Verpackungen, die eine bestimmte Anzahl von Verkaufsverpackungen enthalten. Diese landen entweder beim Endverbraucher zusammen mit den Verkaufseinheiten oder im Verkaufsregal als Bestückungshilfe.
Die genaue Definition von Umverpackungen kann unter § 3 Abs. 1 Nr. 2 des VerpackG nachgelesen werden.
Verkaufsverpackungen
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 VerpackG Verpackungen fallen unter Verkaufsverpackungen ebenso
- Serviceverpackungen, welche die Übergabe von Waren an den Endverbraucher ermöglichen und
- Versandverpackungen, die den Versand von Waren an den Endverbraucher ermöglichen.
Inverkehrbringer
Als Inverkehrbringer gilt gemäß § 3 Abs. 9 VerpackG jeder, der Waren in Deutschland in Umlauf bringt mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung. Nicht darunter fallen sogenannte Handelsmarkenprodukte. Das heißt, beauftragte Dritte, wenn die Verpackung ausschließlich mit dem Namen oder der Marke des Dritten oder bei diesem gekennzeichnet ist.
Weiterführende Infos
To Do’s
Herausfinden, ob Sie registrierungspflichtig sind
Registrierung beim Verpackungsregister LUCID
inkl. Mengenmeldung
inkl. Vollständigkeitserklärung
Lizenzantrag für „Duales System“