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MOSS: Neue Schwellenwerte für EU-Verkäufe

Umsatzsteuer-Harmonisierung pro Land und Reduktion der Schwellenwerte

EU-OSS + MOSS: Änderungen im Umsatzsteuer-Gesetz und bei den Lieferschwellen ab 1.7.2021.

MOSS - Mini One Stop Shop - Umsatzsteuer

MOSS: Online-Händler aufgepasst

Diese Änderung zieht große Auswirkungen auf die Webshop-Betreiber, Webentwickler und Buchhaltungsprozesse mit sich!

Das von der EU im Jahr 2017 beschlossene E-Commerce-Steuerpaket tritt im Juli 2021 in Kraft. Dieses Steuerpaket betrifft vorwiegend den Online-Versandhandel im EU-Ausland und die Umsatzsteuer-Regelungen. Um den Webshop weiterhin steuerkonform betreiben zu können, müssen einerseits Änderungen innerhalb der Webshop-Programmierung erfolgen. Andererseits haben diese Änderungen ebenso direkten Einfluss auf die Buchhaltung.

Webshops: Versand ins EU-Ausland – Lieferschwelle – Umsatzsteuer

Wir bringen Licht ins Dunkel

Wenn Sie die im Online-Shop angebotenen Produkte an Privatpersonen ins EU Ausland Verkauft und Versandt haben, galt es einige Regelungen bezüglich Umsatzsteuer zu beachten.

Grundsätzlich unterlagen die Online-Verkäufe an Privatpersonen bis jetzt der österreichischen Umsatzsteuer bis zur Lieferschwelle zwischen 35.000,- bis 100-000,- Euro (Höhe je nach EU-Land).

Wenn nun ein Verkauf in ein anderes EU-Ausland den Schwellenwert überschreitet, gilt das jeweilige Umsatzsteuergesetz des Landes, wohin die Waren verkauft wurden. Damit musste man auch die Umsatzsteuer an die Finanzverwaltung des jeweiligen Landes abführen.

Dazu muss sich der Onlinehändler um eine zusätzliche Umsatzsteuernummer des jeweiligen EU-Landes bemühen um dort die entstandene Umsatzsteuerschuld zu begleichen.

Eine zusätzliche Registrierung im EU-Ausland ist ebenfalls notwendig, wenn es ein Warenlager in einem anderen Land gibt.

Neues E-Commerce Umsatz-Steuerpaket

Am 1.7.2021 treten folgende neue E-Commerce-Steuerpakete in Kraft.

  • Es findet eine Vereinheitlichung des Lieferschwellenwerts für alle EU-Mitgliedstaaten auf € 10.000,- statt.
  • Für die Berechnung der Schwellenwertsumme sind alle Verkäufe in EU-Länder heranzuziehen.
  • Das führt dazu, dass die Schwelle zur Meldepflicht insgesamt erheblich schneller erreicht ist!

Die Lösung des Problems

Mini-One-Stop-Shops (MOSS)

Dieses Vereinheitlichen kommt einer doppelten Reduktion der Maximalwerte gleich und wirkt sich deshalb besonders schnell auf das Erreichen des maximalen Schwellenwertes von 10.000 Euro auf. Es kommen also mehr steuerrechtlich erforderliche Meldungen auf uns alle zu. Damit diese Steigerung in der Meldungsfrequenz nicht zu viel bürokratischen Mehraufwand mit sich bringt, empfiehlt es sich für Online-Shop-Betreiber, die Meldung im so genannten Mini-One-Stop-Shop (MOSS) einzuspielen. Als EU-Webshop-Betreiber können Sie mit MOSS (Mini-One-Stop-Shops) bzw. EU-OSS (EU-One-Stop-Shops), die generierten Umsätze aus den EU-Auslandsverkäufen melden. Zusätzlich ist es möglich, nach Erreichung des Schwellenwertes, die anfallende Umsatzsteuer direkt ans Finanzamt  abzuführen. Welche Fallstricke sich dabei ergeben können, erfahren Sie im kostenlosen Webinar von Gaedke & Partner am 26. April 2021 – Gleich anmelden!

Folgen für Webshops & Online-Shop-Betreiber

Dieses E-Commerce-Steuerpaket führt dazu, dass Webshops angepasst werden müssen. Dies betrifft vor allem die Preisangaben innerhalb des Webshops, die Rechnungslegung und entsprechend die Angaben zu den Steuerbeträgen. So müssen Sie sich fragen, ob die ausgewiesenen Steuerbeträge den Vorgaben für den One-Stop-Shop entsprechen.

Die gute Nachricht: Die zahlreichen Anpassungen sind oft bereits mit wenigen Einstellungen ganz leicht möglich. Ganz im Sinne von „work smarter not harder“, zeigen wir euch auch gerne worauf ihr aufpassen müsst!

Fragen Sie Ihren Steuerberater nach den aktuellen steuerrechtlichen Informationen und den Auswirkungen auf Ihre Geschäftsgebarungen.