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Meldepflicht für Buchungsplattformen

Aufatmen in der Tourismus-Branche

Jedes Jahr übernachten rund 770.000 Gäste via Airbnb in Österreich. Entgangene Abgaben für den Fiskus! Da ließ man sich rasch eine Meldepflicht für Buchungsplattformen einfallen.

Die Katze ist aus dem Sack – die Tourismus-Branche kann aufatmen und die Maske wieder abnehmen. Buchungsplattformen, wie AirBnB & Co, die Vermietung von Unterkünften ermöglichen, sind ab 2020 meldepflichtig. Die Registrierungs- und Meldepflicht betrifft ebenso Vermieter von privaten Unterkünften. Diese soll österreichweit einheitlich sein. Die Realisierung soll über eine zentrale Plattform erfolgen.

Außerdem greifen 2020 noch weitere EU-Richtlinien. Innerhalb dieser sind online Buchungsplattformen verpflichtet alle Buchungen und die generierten Umsätze den Behörden bekanntzugeben.

Buchungsplattformen zur Kasse gebeten: Gründe für das Warum

Vor allem Hoteliers und Anbieter von Gästezimmern sehen sich von Online Buchungsplattformen wie Airbnb, Wimdu, 9flats und Co bedroht. Schließlich fällt für jede gewerbliche Vermietung eine Steuer an. Dies war bis jetzt bei diversen privaten Vermietungen nicht der Fall. Daraus ergab sich ein großer Wettbewerbsnachteil, da gewerbliche Anbieter entsprechend günstige Übernachtungskosten nicht anbieten konnten.

Mit rund 770.000 Gästen aus 187 Ländern, die über Airbnb in Österreich geurlaubt hatten, entging ebenso dem Staat einiges an steuerlichen Einnahmen. Nicht zuletzt deshalb gab es den Entschluss zur Gesetzesanpassung für private Vermieter von Unterkünften.

Auch private Vermieter betrifft die Meldepflicht

Wenn Sie als Privatperson nun ihre eigene Unterkunft weiterhin über Anbieter wie Airbnb vermieten möchten, sollten Sie folgende Punkte dringend berücksichtigen. Es reicht nämlich nicht aus, wenn Sie über die geplante Buchungsplattform die Vermietung registrieren und die anfallenden Steuern begleichen.

Zunächst ist es relevant, ob es sich bei der Unterkunft um eine Mietwohnung, Eigentumswohnung oder Ihr Haus handelt.

Wenn Sie in einer Mietwohnung leben, ist die Zustimmung des Wohnungseigentümers bezüglich der Vermietung Ihrer Wohnung an Gäste über kurzfristige Zeiträume zu wenig.

Sie müssen kontrollieren, ob Ihre Wohnung dem Mietrechtgesetz voll, teilweise oder gar nicht unterliegt. Zudem müssen Sie im Mietvertrag nachsehen, ob nicht gar ein Verbot der Untervermietung enthalten ist. In jedem Fall haben Sie die Berechtigung Ihre Wohnung zu Ferienzwecken zu vermieten, wenn diese nicht dem Mietrechtgesetz unterliegt und kein Untervermietungsverbot im Mietvertrag enthalten ist.

Bestehen eines Mietrechtgesetzes

Wenn Ihre Wohnung nun dem Mietrechtgesetz unterliegt, hat Ihr Vermieter das Recht Ihren Hauptmietvertrag unter folgenden Voraussetzungen zu kündigen:
Sie haben die gesamte Wohnung untervermietet oder
Die Wohnung teilweise untervermietet und erhalten einen unverhältnismäßig hohen Untermietzins

Vertragliche Regelung zur Untervermietung

In den meisten Fällen ist ein Verbot der Untervermietung im Mietvertrag enthalten. Bei Bestehen des Verbotes, kann sich der Vermieter jedoch nur bei bestehen eines Grundes darauf berufen.

Gründe einer Berufung:

  • Es handelt sich um die Vermietung der gesamten Wohnung
  • Der Untermietzins ist um mehr als 50% höher als der Hauptmietzins
  • Durch die Untervermietung wird der Frieden der Hausgemeinschaft gestört
  • Die Wohnung wird überbelegt

Ebenso wenn Sie vor haben Ihre Eigentumswohnung für kurze Zeit an Touristen zu vermieten, sollten Sie einen Blick in den Wohnungseigentumsvertrag werfen. Dabei relevant ist die Widmung des Wohnobjektes.

In den meisten Fällen ist die Wohnung für Wohnzwecke gewidmet, weshalb die Wohnung entweder umgewidmet werden müsste oder eine einstimmige Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich ist.

Diese Regelung gilt für Wohnungen, die zu Wohnzwecken gewidmet sind und öfters kurzzeitig vermietet werden. Sie müssen die Wohnung jedoch nicht umwidmen, wenn es um eine einmalige kurzfristige Vermietung handelt. Eine weitere Ausnahme stellt die Vermietung während eines eigenen Ortswechsels dar (z.B. eines Wohnungstausches).

Wenn Sie Gäste beherbergen, auch privater Natur, müssen diese in das Gästeverzeichnis eingetragen werden. Damit erfüllen Sie die Meldepflicht. Das Gästeverzeichnis muss alle Gäste aufweisen (ebenso Kinder) und innerhalb von 24 Stunden eingetragen werden. Sobald die Gäste abreisen, müssen diese ebenso im Gästeverzeichnis durch einen Eintrag abgemeldet werden.

Gästeverzeichnis in Papierform

Sie können das Gästeverzeichnis in Papierform oder in elektronischer Form führen. Wenn Sie das Gästeverzeichnis in Papierform führen, muss die Gästeverzeichnisblatt-Sammlung in der zuständigen Gemeinde oder in Statutarstädten (bspw. Wien) vom Magistrat vor der ersten Verwendung signiert werden. Eine Vorlage eines Gästeverzeichnisblattes finden Sie hier.

Für die Gästeverzeichnisblatt-Sammlung benötigen Sie ebenso ein Deckblatt, welches den Namen und die Anschrift des Betriebs wie auch die Kontaktdaten des/der Inhabers/In enthalten soll.

Gästeverzeichnis in elektronischer Form

Wenn Sie das Gästeverzeichnis elektronisch führen möchten, haben Sie folgende Mölgichkeiten:

  • Eingescannte Gästeverzeichnisse in Papierform inkl. der Daten und Unterschrift des Gastes.
  • Elektronisch erfasste Daten inkl. elektronischer Unterschrift (bspw. über Unterschriftpad).
  • Eine andere Form der digitalen Datensammlung inklusive gültiger, elektronischer Signatur des Gastes.

Sie sind dazu verpflichtet Gästeverzeichnisse ab dem Zeitpunkt der letzten Eintragung 7 Jahre aufzubewahren. Die Gemeinde oder auch die Polizei sind jederzeit dazu berechtigt das Gästeverzeichnis einzusehen.

Die Fremdenverkehrsabgabe oder auch Ortstaxe oder Kurtaxe genannt ist eine Tourismusabgabe, die pro Gast und Nacht an die zuständige Gemeinde oder dem Magistrat entrichtet wird. Je nach Gemeinde unterscheidet sich die Abgabenhöhe, wie auch eventuelle Ausnahmen.

So müssen beispielsweise in Graz und Linz für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres keine Abgabe eingefordert werden. Daher empfiehlt es sich, die jeweiligen Bestimmungen und Ausnahmen der zuständigen Gemeinden vorab zu prüfen.

Anbei finden Sie die Links zu näheren Informationen zur Tourismusabgabe pro Hauptstadt:

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