Ab dem 2. August 2026 treten die Transparenzpflichten aus Artikel 50 der EU-KI-Verordnung (AI Act) in Kraft – auch für Österreich, da die Verordnung als EU-Recht unmittelbar gilt. Was für viele nach reiner Juristerei klingt, betrifft in der Praxis auch Online-Shops, die mit KI-Texten, KI-Bildern oder Chatbots arbeiten. Wir fassen zusammen, was ab wann gilt und worauf du jetzt achten solltest.
KI-Kennzeichnungspflicht ab 2. August 2026 – das Wichtigste
Was ist konkret von der KI-Kennzeichnungspflicht betroffen?
1. KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse Wird ein KI-generierter Text zu einem Thema von öffentlichem Interesse (z. B. Nachrichten, politische oder gesellschaftliche Inhalte) veröffentlicht, ohne dass ihn ein Mensch redaktionell geprüft und verantwortet hat, muss er ab 2. August 2026 als KI-generiert gekennzeichnet werden. Für klassische Produktbeschreibungen, Kategorietexte oder Marketing-Copy greift diese Pflicht in der Regel nicht – entscheidend ist aber, dass ein Mensch den Text vor Veröffentlichung liest und verantwortet.
2. Deepfakes von realen Personen Bild-, Ton- oder Videoinhalte, die reale Personen, Orte oder Ereignisse täuschend echt zeigen und tatsächlich so nicht stattgefunden haben (Deepfakes), müssen ab 2. August 2026 klar als KI-generiert bzw. manipuliert gekennzeichnet werden. Das betrifft z. B. Testimonial-Videos mit synthetisch erzeugten Gesichtern oder KI-Stimmen realer Personen. Wichtig zur Einordnung: Diese Pflicht ist noch nicht rückwirkend in Kraft – sie greift verbindlich erst mit dem Stichtag im August, nicht schon jetzt.
3. Chatbots KI-Chatbots auf deiner Website müssen so gestaltet sein, dass Nutzer:innen erkennen können, dass sie mit einem KI-System sprechen – ein sichtbarer Hinweis vor dem ersten Nachrichtenaustausch reicht aus. Diese Pflicht gilt bereits.
Wasserzeichen-Pflicht für Anbieter wird verschoben
Im Mai 2026 haben sich EU-Rat und -Parlament im Rahmen des sogenannten „Digital Omnibus“ auf Erleichterungen geeinigt: Die technische Wasserzeichen- und Kennzeichnungspflicht für Anbieter generativer KI-Systeme (Art. 50 Abs. 2 – z. B. maschinenlesbare Metadaten in KI-Bildern) wurde für bereits bestehende Systeme auf den 2. Dezember 2026 verschoben. Das betrifft primär die Anbieter der KI-Tools selbst (z. B. Bildgeneratoren), nicht die Pflicht der Nutzer:innen, Deepfakes offenzulegen – diese bleibt beim 2. August 2026.
Hinweis: Der Reformbeschluss ist noch nicht final im EU-Amtsblatt veröffentlicht, einzelne Detailtermine könnten sich noch verschieben.
Unsere Empfehlung zur KI-Kennzeichnungspflicht:
Prüfe bis Ende Juli, welche KI-Inhalte auf Deiner Website, in Newslettern und Social-Media-Kanälen zum Einsatz kommen, und etabliere einen redaktionellen Freigabeprozess für KI-Texte. Für Bild- und Videoinhalte mit realen Personen empfiehlt sich schon jetzt ein klar sichtbarer Hinweis wie „KI-generiert“ bzw. „mit KI erstellt“.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für eine verbindliche Einschätzung deiner individuellen Situation empfehlen wir die Konsultation einer Rechtsberatung oder der KI-Servicestelle bei der RTR.
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